Elektronische Zustellung

Zustellung

Sie können die elektronische Zustellung von behördlichen Zustellungen aktivieren oder auf die elektronische Zustellung verzichten. Auf Grund einer gesetzlichen Änderung ist seit 7.1.2013 die elektronische Zustellung standardmäßig aktiviert.

Hinweis: Trotz Auswahl der elektronischen Zustellung können nicht alle behördlichen Schriftstücke auf diesem Weg zugestellt werden. Es liegen noch nicht in allen Bereichen die technischen Möglichkeiten vor, sodass solche Bescheide nach wie vor auf postalischen Weg versendet werden.

Elektronische Zustellung Teilnehmer Info
Eigene Steuerangelegenheiten Alle Teilnehmer Info 1
Steuerangelegenheiten der Klienten Parteienvertreter Info 2
Zustellung der Firmenbuchgerichte Wirtschaftstreuhänder und Notare Info 3
Zahlungsanweisungen Teilnehmer Info
Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen Alle Teilnehmer Info 4
Benachrichtigungsservice Teilnehmer Info
Zustimmung zur Email-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten Alle Teilnehmer Info 5
Zustimmung zur Email-Verständigung über den Bearbeitungsstand der Arbeitnehmerveranlagung Natürliche Personen mit Arbeitnehmerveranlagung Info 6
Zustellung von Informationen betreffend Klienten in die Nachrichten Teilnehmer Info
Zustimmung zur Verständigung bei der Erstellung von Veranlagungsbescheiden betreffend Klienten und von Kontoinformation bei der Erstellung einer Buchungsmitteilung für Klienten in die Nachrichten Parteienvertreter Info 7
Info 1 - Elektronische Zustellung in Steuerangelegenheiten ausgenommen meiner Klienten

Durch Aktivierung des Optionsschalters aktivieren Sie die elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in ihren Steuerangelegenheiten oder verzichten Sie auf die elektronische Zustellung. Diese Auswahl bezieht sich nicht nur auf Ihre eigenen Steuerangelegenheiten sondern auch auf jene, in denen Sie auf Grund einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis Zustellungsempfänger sind.

Gesetzliche Grundlage für die elektronische Bescheidzustellung:
Gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Inhalt einer behördlichen Erledigung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung mitgeteilt werden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde dies ermöglicht.

 

Info 2 - Elektronische Zustellung in Steuerangelegenheiten der Klienten

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Steuerangelegenheiten ihrer Klienten oder verzichten Sie auf die elektronische Zustellung. Eine elektronische Zustellung erfolgt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • beim Teilnehmer handelt es sich um einen Parteienvertreter (z.B. Wirtschaftstreuhänder)
  • der elektronischen Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO wurde zugestimmt
  • es besteht eine aufrechte Zustellungsvollmacht des Klienten

Gesetzliche Grundlage für die elektronische Bescheidzustellung:
Gemäß § 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Inhalt einer behördlichen Erledigung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung mitgeteilt werden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde dies ermöglicht.

 

Info 3 - Zustimmung zur elektronischen Zustellung der Firmenbuchgerichte in ihren und in den Angelegenheiten ihrer Klienten

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die elektronische Zustellung der Firmenbuchgerichte in ihren und in den Angelegenheiten ihrer Klienten. Das hat zur Folge, dass Firmenbucherledigungen elektronisch in die Nachrichten zugestellt werden. Eine elektronische Zustellung erfolgt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • beim Teilnehmer handelt es sich um einen Wirtschaftstreuhänder oder Notar
  • der elektronischen Zustellung der Firmenbuchgerichte wurde zugestimmt

Allgemeine Informationen betreffend elektronische Zustellung von Firmenbucherledigungen: Die nachstehend angeführten Informationen gelten allgemein für elektronische Zustellungen von Firmenbucherledigungen:

  • Umfang der elektronisch zustellbaren Firmenbucherledigungen:

    Zu den elektronischen Zustellungen von Erledigungen der Firmenbuchgerichte zählen:

    • Firmenbuchbeschlüsse
    • Zahlungsaufforderungen des Firmenbuches (wird in den FinanzOnline-Seiten als Firmenbuchgebühren bezeichnet)
  • Für Auskünfte und Hilfestellungen stehen zur Verfügung:

    Für Fragen allgemeiner Art steht Ihnen die FinanzOnline-Hotline zur Verfügung. Bei Fragen zu einer bestimmten Firmenbuchzustellung wenden Sie sich bitte an das zuständige Firmenbuchgericht.

  • Einzahlung von Gebühren bei Firmenbucherledigungen:

    Die elektronisch übermittelte Zahlungsaufforderung enthält keinen Erlagschein. Es ist daher dringend erforderlich, dass die am Ende der Zahlungsaufforderung vor dem Vollzugskasten angegebenen Ordnungszahlen auf der Gebührenüberweisung angeführt werden. Sind diese nicht angegeben, kann die Zahlung nicht zugeordnet werden und es ergeht ein Zahlungsauftrag.

    Eine Gebühreneinziehung wird - wie bei der papierenen Erledigung - allenfalls hinsichtlich der Eingabengebühr durchgeführt oder wenn am Antrag ausdrücklich Einziehung vermerkt ist.

    Bei Fragen zur Gebührenentrichtung wenden Sie sich bitte an das zuständige Firmenbuchgericht.

 

Info 4 - Verzicht auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen

Durch Aktivierung des Optionsschalters verzichten Sie auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen. Mit diesem Verzicht werden Buchungsmitteilungen, Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten und Mahnungen analog der Auswahl bei "Elektronische Zustellung" zugestellt.
Das bedeutet, dass Buchungsmitteilungen nur elektronisch zugestellt werden, wenn der elektronischen Zustellung zugestimmt und auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen verzichtet wurde.

 

Info 5 - E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die Verständigung mittels E-Mail im Falle einer behördlichen Zustellung in die Nachrichten. Eine E-Mail-Verständigung erfolgt jedoch nur, wenn auch eine Email-Adresse in den Grunddaten gespeichert ist.

 

Info 6 - E-Mail-Verständigung über den Bearbeitungsstand der Arbeitnehmerveranlagung

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die Verständigung mittels E-Mail im Falle der Änderung des Bearbeitungsstandes der Arbeitnehmerveranlagung. Eine E-Mail-Verständigung erfolgt jedoch nur, wenn auch eine Email-Adresse in den Grunddaten gespeichert ist.


Abhängig vom Bearbeitungsstand der Arbeitnehmerveranlagung können folgende Texte in der E-Mail enthalten sein:

  • Wir bearbeiten Ihren Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung. Bis zum Bescheid dauert es möglicherweise noch einige Zeit. Der Grund: Wir prüfen zuerst die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wenn wir dazu etwas von Ihnen brauchen, melden wir uns.

  • Wir bearbeiten Ihren Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung. Bis zum Bescheid dauert es möglicherweise noch einige Zeit. Der Grund: Wir warten auf Informationen zum Arbeitslosen- oder Krankengeld, die wir von anderen Stellen direkt erhalten.

  • Wir bearbeiten Ihren Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung. Bis zum Bescheid dauert es möglicherweise noch einige Zeit. Der Grund: Wir warten auf Informationen zum Lohnzettel durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeber, die wir direkt erhalten.

 

Info 7 - Zustellung von Informationen betreffend Klienten in die Nachrichten

Durch Aktivierung des Optionsschalters beantragen Sie die Zustellung einer Verständigung bei der Erstellung von Veranlagungsbescheiden betreffend Klienten bzw. einer Kontoinformation bei der Erstellung einer Buchungsmitteilung betreffend Klienten in die Nachrichten. Die Informationen werden im xml-Format in den Bereich 'Mitteilungen' zugestellt und können entweder am Bildschirm angezeigt oder mit dem bestehenden Nachrichten-Download-Webservice ausgelesen und weiterverarbeitet werden, falls dies von Ihrem Softwarehersteller umgesetzt worden ist.

  • Bescheidinformation
    Die Bescheidinformation wird zum Zeitpunkt der Erstellung eines Veranlagungsbescheides in die Nachrichten zugestellt und beinhaltet die Abgabenkontonummer, den Namen des Bescheidempfängers, das Bescheiddatum, den Zeitraum, die Abgabenart, die Bescheidart, den Spruchbetrag und das Vorsoll.

    • Voraussetzung für den Erhalt der Bescheidinformationen ist eine vorhandene elektronische Akteneinsicht gemäß § 90a BAO sowie die Aktivierung der Zustellung von Bescheidinformationen in der Funktion "Zustellung".

    • Voraussetzung für das Auslesen aus den Nachrichten ist der Einstieg als Supervisor oder die Berechtigung für "Nachrichten / behördlich zugestellt / Mitteilungen" in der Benutzerverwaltung sowie die Berechtigung laut Teamverwaltung für die Steuernummer.

    • Voraussetzung für die Aktivierung der Zustellung von Bescheidinformationen ist der Einstieg als Supervisor oder die Vergabe der Berechtigung "Zustellung" im Bereich "Zustellung" in der Benutzerverwaltung.

  • Kontoinformation
    Die Kontoinformation wird zum Zeitpunkt der Erstellung einer Buchungsmitteilung in die Nachrichten zugestellt und beinhaltet die Finanzamtsdaten, die Abgabenkontonummer, den Empfänger der Buchungsmitteilung, den Anfangs- und Endsaldo sowie die einzelnen Buchungszeilen.

    • Voraussetzung für den Erhalt der Kontoinformationen ist eine vorhandene elektronische Akteneinsicht gemäß § 90a BAO sowie die Aktivierung der Zustellung von Kontoinformationen in der Funktion "Zustellung".

    • Voraussetzung für das Auslesen aus den Nachrichten ist der Einstieg als Supervisor oder die Berechtigung für 'Nachrichten / behördlich zugestellt / Mitteilungen' in der Benutzerverwaltung sowie die Berechtigung laut Teamverwaltung für die Steuernummer.

    • Voraussetzung für die Aktivierung der Zustellung von Bescheidinformationen ist der Einstieg als Supervisor oder die Vergabe der Berechtigung "Zustellung" im Bereich "Zustellung" in der Benutzerverwaltung.

Änderungen im Bereich "Elektronische Zustellung" werden sofort wirksam.