Ausführliche steuerliche Informationen und Tipps zur ArbeitnehmerInnenveranlagung finden Sie im "Steuerbuch 2013" (www.bmf.gv.at) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Bitte übermitteln Sie keine Belege (Beilagen). Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre auf, da Belege gegebenenfalls von Ihrem Finanzamt überprüft werden. Füllen Sie Ihre Erklärung vollständig aus, um eine rasche Bearbeitung durch Ihr Finanzamt zu gewährleisten. Die Überprüfung Ihres Antrages kann zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Ihr Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle Meldungen (z.B. Jahreslohnzettel) eingelangt sind.
zu Pkt. 4.1:
Tragen Sie die Anzahl der gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen (Arbeitgeber/innen,
Pensionsstellen) ein, die an Sie im Jahr 2012 Bezüge (Lohn, Gehalt oder Pensionen) ausbezahlt haben. Die Beilage
eines Lohnzettels ist nicht erforderlich. Sollten Sie mehrere Pensionen bezogen haben, die bereits gemeinsam
lohnversteuert worden sind, ist für diese gemeinsam versteuerten Pensionen eine einzige pensionsauszahlende
Stelle anzugeben.
Folgende Bezüge zählen hier nicht dazu :
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld), Bezüge auf Grund eines Dienstleistungsschecks,
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Entschädigungen für
Truppen-, Kader- oder Waffenübungen, rückerstattete Pflichtbeiträge an Sozialversicherung, Bezüge aus dem
Insolvenz-Entgelt-Fonds, Wochengeld, Bezüge aus einer betrieblichen Vorsorge oder Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse.
zu Pkt. 5.1:
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind,
zu Pkt. 5.2:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie im jeweiligen Jahr mehr als sechs
Monate nicht in einer Partnerschaft (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft) gelebt haben und für
mindestens sieben Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben.
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung
zu beantragen, auch wenn dieser bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Der Punkt 5.3 ist dann jedenfalls auszufüllen.
zu Pkt. 7:
Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag sind,
zu Pkt. 9:
Nähere Informationen zu den Sonderausgaben entnehmen Sie bitte dem „Steuerbuch 2013”
(www.bmf.gv.at - Services - Publikationen).
zu Pkt. 9.1:
Sonderausgabenerhöhungsbetrag
Sofern Sie mindestens drei Kinder haben, für die Sie oder Ihre (Ehe)Partnerin oder Ihr (Ehe)Partner im jeweiligen
Jahr für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben oder für die Ihnen für mindestens sieben
Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag für Topfsonderausgaben (Pkt. 9.2 bis 9.4)
um weitere 1.460 Euro. Dieser kann nur von einer Person in Anspruch genommen werden.
zu Pkt. 9.2:
Für Beiträge zu einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge/Zukunftsvorsorge stehen keine Sonderausgaben
zu.
zu Pkt. 10:
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Nähere
Informationen zu den Werbungskosten entnehmen Sie bitte dem „Steuerbuch 2013” (www.bmf.gv.at - Services -
Publikationen).
zu Pkt. 10.2:
Nur ausfüllen, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale nicht in der
zustehenden Höhe (zu niedrig, zu hoch oder überhaupt nicht) berücksichtigt hat - bitte den tatsächlich
zustehenden Jahresbetrag (auch den Wert Null) eintragen. Für Monate in denen Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder
Ihr Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel
(Jobticket) zur Verfügung gestellt hat, steht kein Pendlerpauschale zu.
(Erläuterungen zum Pendlerpauschale/-zuschlag finden Sie im Steuerbuch 2013).
zu Pkt. 10.3:
Bitte nur ausfüllen, wenn die Beiträge zu freiwilligen Interessensvertretung nicht bereits vom
Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
zu Pkt. 11:
Nähere Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen entnehmen Sie bitte dem
„Steuerbuch 2013” (www.bmf.gv.at - Services - Publikationen).
Bitte geben Sie jeweils den Jahresbetrag der Aufwendungen abzüglich erhaltener oder zustehender Ersätze bzw.
Vergütungen an (z.B. pflegebedingte Geldleistungen).
zu Pkt. 14:
Wenn Sie nichts anderes beantragen, erhalten Sie gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid für
das zweitfolgende Jahr (für das Jahr 2014) ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der
Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber. Bei Vorlage dieser Mitteilung werden als vorläufige Maßnahme bestimmte
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der laufenden Lohnverrechung berücksichtigt.
Daraus resultiert eine geringere Lohnsteuerbelastung. Im Falle geringerer Aufwendungen ist eine
Pflichtveranlagung durchzuführen und führt im Regelfall zu einer Nachzahlung. Im Falle höherer Aufwendungen
ergibt sich im Regelfall eine Gutschrift.
Auf diesen Freibetragsbescheid können Sie verzichten oder den Freibetrag niedriger festsetzen lassen. In diesem
Fall füllen Sie Pkt. 14.1 oder 14.2 aus.
Hinweis:
Zur Erklärung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ohne bisherigen Lohnsteuerabzug, für Zusatzangaben
bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien und/oder für einen Antrag auf unbeschränkte
Steuerpflicht verwenden Sie bitte die Beilage L 1i .
Zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für
Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung verwenden Sie bitte die
Beilage L 1k. Pro Kind ist ein gesondertes Formular zu verwenden.