Ausführliche steuerliche Informationen und Tipps zur ArbeitnehmerInnenveranlagung finden Sie im "Steuerbuch 2016" (www.bmf.gv.at) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Bitte übermitteln Sie keine Belege (Beilagen). Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre auf, da Belege gegebenenfalls von Ihrem Finanzamt überprüft werden. Füllen Sie Ihre Erklärung vollständig aus, um eine rasche Bearbeitung durch Ihr Finanzamt zu gewährleisten. Die Überprüfung Ihres Antrages kann zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Ihr Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle Meldungen (z.B. Jahreslohnzettel) eingelangt sind.
zu Pkt. 4.1:
Tragen Sie die Anzahl der gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen (Arbeitgeber/innen,
Pensionsstellen) ein, die an Sie im Jahr 2015 Bezüge (Lohn, Gehalt oder Pensionen) ausbezahlt haben. Die Beilage
eines Lohnzettels ist nicht erforderlich. Sollten Sie mehrere Pensionen bezogen haben, die bereits gemeinsam
lohnversteuert worden sind, ist für diese gemeinsam versteuerten Pensionen eine einzige pensionsauszahlende
Stelle anzugeben.
Folgende Bezüge zählen hier nicht dazu :
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld), Bezüge auf Grund eines Dienstleistungsschecks,
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Pflegekarenzgeld, Entschädigungen
für Truppen-, Kader- oder Waffenübungen, rückerstattete Pflichtbeiträge an Sozialversicherung,
Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, Wochengeld, Bezüge aus einer betrieblichen Vorsorge oder Bezüge aus
der Bauarbeiterurlaubskasse.
zu Pkt. 5.1:
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind,
zu Pkt. 5.2:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie im jeweiligen Jahr mehr als sechs
Monate nicht in einer Partnerschaft (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft) gelebt haben und für
mindestens sieben Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben.
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung
zu beantragen, auch wenn dieser bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Der Punkt 5.3 ist dann jedenfalls auszufüllen.
zu Pkt. 7:
Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag sind,
zu Pkt. 9:
Nähere Informationen zu den Sonderausgaben entnehmen Sie bitte dem "Steuerbuch 2016"
(www.bmf.gv.at - Publikationen - Das Steuerbuch).
zu Pkt. 9.1:
Sonderausgabenerhöhungsbetrag
Sofern Sie mindestens drei Kinder haben, für die Sie oder Ihre (Ehe)Partnerin oder Ihr (Ehe)Partner im jeweiligen
Jahr für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben oder für die Ihnen für mindestens sieben
Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag für Topfsonderausgaben (Pkt. 9.2 bis 9.4)
um weitere 1.460 Euro. Dieser kann nur von einer Person in Anspruch genommen werden.
zu Pkt. 9.2:
Für Beiträge zu einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge/Zukunftsvorsorge stehen keine Sonderausgaben
zu.
zu Pkt. 10.1:
Verwenden Sie zur Berechnung des Pendlerpauschales ausschließlich den Pendlerrechner. Wenn
Sie gleichzeitig mehrere ArbeitgeberInnen im Kalenderjahr hatten und zumindest eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber
das Pendlerpauschale nicht (in richtiger Höhe) berücksichtigt hat oder das Ausmaß des in Summe
berücksichtigen Pendlerpauschales ein volles Pendlerpauschale überschreitet, verwenden Sie als weitere Berechnungshilfe
das Formular L34a. Für Monate in denen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf der
Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern hat
lassen (Jobticket), steht für diese Strecke kein Pendlerpauschale zu. Wird ein arbeitgebereigenes KFZ für die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
Falls das Pendlerpauschale beantragt wird, muss zwingend auch eine Angabe unter Pkt. 10.2 Pendlereuro erfolgen.
Eine Verarbeitung ist ansonsten nicht möglich!
zu Pkt. 10.2:
Der Pendlereuro beträgt zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte pro Kalenderjahr und ist aus dem Pendlerrechner ersichtlich. Falls der Pendlereuro beantragt wird,
muss zwingend auch eine Angabe unter Pkt. 10.1 Pendlerpauschale erfolgen. Eine Verarbeitung ist ansonsten nicht
möglich!
(Erläuterungen zum Pendlerpauschale/-euro/-ausgleichsbetrag und -zuschlag finden Sie im Steuerbuch 2016).
zu Pkt. 10.4:
Bitte nur ausfüllen, wenn die Beiträge zu freiwilligen Interessensvertretung nicht bereits vom
Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
zu Pkt. 11:
Nähere Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen entnehmen Sie bitte dem
"Steuerbuch 2016" (www.bmf.gv.at - Publikationen - Das Steuerbuch).
Bitte geben Sie jeweils den Jahresbetrag der Aufwendungen abzüglich erhaltener oder zustehender Ersätze bzw.
Vergütungen an (z.B. pflegebedingte Geldleistungen).
zu Pkt. 14:
Wenn Sie nichts anderes beantragen, erhalten Sie gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid für
das zweitfolgende Jahr (für das Jahr 2017) einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der
Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber. Bei Vorlage dieser Mitteilung werden als vorläufige Maßnahme bestimmte
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Daraus resultiert eine geringere Lohnsteuerbelastung. Wurde ein Freibetragsbescheid vom Finanzamt
ausgestellt und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Geringere
Aufwendungen führen im Regelfall zu einer Nachzahlung, höhere Aufwendungen zu einer Gutschrift.
Auf diesen Freibetragsbescheid können Sie verzichten oder den Freibetrag niedriger festsetzen lassen. In diesem
Fall füllen Sie Pkt. 14.1 oder 14.2 aus.
Hinweis:
Zur Erklärung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, für Zusatzangaben bei Erfüllung
bestimmter grenzüberschreitender Kriterien und/oder für einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht verwenden
Sie bitte die Beilage L 1i.
Zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für
Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung verwenden Sie bitte die
Beilage L 1k. Pro Kind ist eine gesonderte Beilage zu verwenden.